Binnenverträge – Grenzen und Möglichkeiten

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Binnenverträge sind in vielen selbstorganisierten Projekten beliebter denn je: Neben der »offiziellen« Satzung wird ein internes Statut vereinbart, wie es wirklich laufen soll. Auch in nicht alternativen Bereichen sind interne Abreden nicht unüblich, z.B. Haftungsregelungen, Verzichtserklärungen, oder »Compliance-Regeln«. Auch Verträge mit stillen Gesellschafter*innen sind nicht unähnlich. Entscheidend ist die Frage, wann solche Vereinbarungen für selbstorganisierte Betriebe sinnvoll und hilfreich sind – und wann nicht.

Rupay Dahm, Berlin

Binnenvereinbarungen können Raum für Kreativität eröffnen, wo es diesen von der Rechtsform her nicht gibt. Sie können die Sache aber auch komplizierter machen als notwendig, zum Beispiel, wenn in der Satzung steht, dass mit einer einfachen Mehrheit entschieden wird und im Binnenvertrag ein Konsensverfahren geregelt ist. Was gilt dann? Wer behält den Überblick, wo was geregelt ist? Und vor allem: Was passiert, wenn eine Person vor Gericht zieht, weil sie vom Projekt enttäuscht ist und die ihr zustehenden Rechte einfordern will?

Noch komplizierter wird es, wenn die Mitglieder gleichzeitig auch angestellt sind. Dann gibt es nicht nur die Satzung und den Binnenvertrag, sondern auch noch den Arbeitsvertrag. Überall können unterschiedliche Regelungen stehen zu Arbeitszeiten, Urlaub oder Bezahlung. Binnenverträge können dann zu Unsicherheit, Unübersichtlichkeit und Intransparenz führen, wenn nicht mehr klar ist, was wann gilt. Für eine demokratische Gleichberechtigung ist Transparenz über die geltenden Regeln aber essentiell.

Problematisch ist es dann, wenn der Binnenvertrag so geschrieben ist, als würde er die Satzung aushebeln. Das tut er nämlich nicht und meistens ist das unwirksam. Das bedeutet, dass wir am Ende eine Mischung aus wirksamen und unwirksamen Regelungen haben.

Hoch problematisch ist zum Beispiel diese Regelung im Binnenvertrag: »Hiermit verzichten die Projektmitglieder auf alle Rechte, die Ihnen aus der formaljuristischen Satzung der GmbH zustehen.«

Haben die Mitglieder auf ihr Recht, den Vorstand zu wählen und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, unwiederbringlich verzichtet? Die Regelung ist unwirksam, weil eine Binnenvereinbarung einer GmbH-Satzung nicht widersprechen kann. Sie erweckt aber den Schein, als würde sie die Satzung aushebeln. Vor Gericht gilt dann jedoch allein die Satzung. Wer das durchblickt, hat Herrschaftswissen gegenüber den anderen.

Wenn man einige Punkte beachtet, können Binnenverträge jedoch auch zu Klarheit beitragen und Haftungsrisiken mindern. Dabei ist es wichtig, zwischen zwei Arten von Binnenverträgen zu unterscheiden: rechtlich wirksamen und rechtlich unwirksamen, die allein auf gegenseitigem Vertrauen beruhen.

Verhältnis von Binnenvertrag zu Gesellschaftsvertrag

Eine Binnenvereinbarung kann, wenn sie rechtlich wirksam sein soll, zwar den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung einer Genossenschaft, GmbH oder eines Vereins ergänzen, aber nicht im Widerspruch dazu stehen. Aus rechtlicher Sicht, d.h. vor Gericht, wird die Satzung fast immer als verbindlicher gesehen als ein informeller Binnenvertrag. Davon gibt es zwar Ausnahmen, aber wer blickt da durch? Gerade wenn es darum geht, dass man sich selbstverwaltet organisieren will, ist Transparenz und Klarheit wichtig.

Ein Beispiel: Laut der Vereinssatzung kann ein Mitglied nur ausgeschlossen werden, wenn es ein halbes Jahr seine Beiträge nicht gezahlt hat oder dem Verein finanziell geschadet hat. Im Binnenvertrag steht hingegen, dass eine Person aus Projekt und Verein ausscheiden muss, wenn man sich mit ihr zerstritten hat und zwei Mediationsversuche gescheitert sind. So ist es geschehen, die Mediation ist zwei Mal gescheitert. Jetzt wird sie aus dem Projekt und dem Verein ausgeschlossen. Ist der Ausschluss wirksam? Muss die Person zur nächsten Mitgliederversammlung eingeladen werden, auf der die neue Geschäftsführung der Tochter-GmbH gewählt wird und ist die dann überhaupt wirksam gewählt, wenn die Person nicht eingeladen wurde?

Rechtlich gesehen ist der Ausschluss unwirksam. Der Binnenvertrag weckt den falschen Anschein, als würde er wirksam etwas regeln. Wirft man jemanden aus dem Projekt, ist das Vertrauen gebrochen. Dann ist ein Binnenvertrag, der auf Vertrauen basiert, eine heikle Sache. Wenn man als Gruppe einen Binnenvertrag schließt, muss also darauf geachtet werden, dass dieser mit dem Gesellschaftsvertrag zusammenpasst und dass klar ist, wo dieser auf gegenseitigem Vertrauen fußt.

Zurück zum Beispiel der unterschiedlichen Entscheidungsmehrheiten: Laut Satzung reicht eine einfache Mehrheit, während im Binnenvertrag ein Konsensverfahren geregelt ist. Das kann zu Unklarheit führen, muss es aber nicht. Ist im Binnenvertrag geregelt, dass abweichend von der rechtlichen Satzung im Konsensverfahren entschieden wird, kann das gut funktionieren: So lange, wie das Vertrauen da ist, wird im Konsens entschieden. In dem Moment, in dem sich die Gruppe zerstreitet und der Binnenvertrag platzt, fällt sie auf das Mehrheitsverfahren aus der Satzung zurück. Das Mehrheitsverfahren kann gerade in Krisenzeiten sinnvoll sein, um handlungsfähig zu bleiben.

Die Satzung stellt den Minimalkonsens dar, wenn sonst nichts mehr geht, weil das Vertrauen für ein Konsensverfahren nicht mehr besteht. Sie ist die Regelung für Notfälle und »Worst-Case-Szenarien.« Man könnte eine Binnenregelung etwa so formulieren:

»Wir sind uns einig, dass wir, abweichend von der GmbH-Satzung, grundsätzlich niemanden überstimmen, sondern im Konsens entscheiden wollen. Ist ein Konsens nicht möglich, wird zwischen den widerstreitenden Interessen eine Vermittlungsgruppe gebildet. Kommt auch diese nicht zu einem konsensfähigen Ergebnis, entscheidet die Gruppe mit drei Vierteln der Mitglieder, gemäß der Satzung.«

Drei Regelungsebenen

Ich empfehle, drei Regelungsebenen voneinander zu trennen: eine vertrauensbasierte Binnenvereinbarung über den Idealzustand, eine rechtlich bindende Satzung für Krisen und eine Binnenvereinbarung zur internen Haftungsverteilung.

1. Binnenvertrag (für gute Zeiten - rechtlich nicht bindend)

Hier können die Gruppenmitglieder gemeinsam klären, wie sie idealerweise zusammenarbeiten wollen – unabhängig von irgendwelchen rechtlichen Vorgaben. Ziel ist, Einigkeit darüber zu schaffen, wie es idealerweise laufen soll. Wie sollen welche Aufgaben verteilt und bearbeitet werden, wer soll welche Entscheidungen auf welche Weise treffen? Was sind die gemeinsamen Idealvorstellungen, auf die sich die Gruppe einigen kann? Was ist der Gruppe so wichtig, dass, wenn es nicht mehr eingehalten wird, das Projekt gescheitert wäre?

Wichtig ist, diese Ebene unabhängig von der Rechtsform zu denken. Dieser Vertrag beruht allein auf gegenseitigem Vertrauen, auf den gemeinsam ausgehandelten Zielen und Vorstellungen. Er ist nicht rechtsverbindlich oder einklagbar.

Hierbei kann es wichtig sein zu unterscheiden zwischen:

a) Idealen, die man nie ganz erfüllen kann, die aber wichtig als Fernziel sind (z.B. Herrschafts- und Hierarchiefreiheit, konstruktiver Umgang mit Konflikten, CO2-neutrale Nachhaltigkeit) und

b) gemeinsamen Idealen, die erfüllt werden müssen, vielleicht sogar unter Androhung von Sanktionen (z.B. pünktliches Zahlen von Mieten oder Beiträgen, Nein heißt Nein, usw.).

2. Gesellschaftsvertrag/Satzung (rechtlich bindend – für schlechte Zeiten)

Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages sollten rechtsverbindlich sein. Unwirksame Regelungen sind zu vermeiden. Zugleich sollen auch diese Regelungen möglichst nah an den Idealvorstellungen der Gruppe liegen. Zwar braucht man die Satzungsregelungen so lange nicht, wie sich alle (freiweillig) an den Idealvertrag halten. Sie werden aber relevant, wenn jemand vor Gericht zieht. Das kann passieren, wenn Streit aufkommt, aber auch, wenn ein Mitglied von Erb*innen oder durch eine Insolvenzverwaltung ersetzt wird. Hier handelt es sich also um Regelungen für das Worst-Case-Szenario. Sie sollen den Schaden mindern und verhindern, dass das Projekt komplett untergeht.

3. Binnen(haftungs)vertrag (interne Haftungsverteilung – rechtlich verbindlich)

Zusätzlich zur Satzung kann ein weiterer Binnenvertrag geschlossen werden, der intern die Haftung gleichmäßig verteilt und rechtlich verbindlich sein sollte. Er gilt nur nach innen und beschränkt die Haftung nicht nach außen, ist aber zwischen den Mitgliedern (oder ihren Rechtsnachfolger*innen/Erb*innen/Insolvenzverwaltung) einklagbar.

Eine solche Binnenhaftungsvereinbarung soll klären, was ist, wenn etwas nach außen hin schief geht. Sie dient dazu, Haftungsrisiken von Einzelpersonen auf mehrere Personen zu verteilen. Eine solche Regelung könnte etwa so lauten:

»Soweit die GmbH-Geschäftsführer*innen (z.B. für Steuern, Sozialabgaben oder Mietvertrag) persönlich haften, bekommen sie die damit verbundenen Kosten von den anderen Projektmitgliedern anteilig ersetzt, es sei denn, sie haben die Kosten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.« Dadurch kann das Kostenrisiko intern gleichmäßig verteilt werden.

Rupay Dahm ist als Anwalt gewerkschaftlich unterwegs auf der Suche nach guten Arbeitsbedingungen und berät selbstorganisierte Betriebe in rechtlichen Fragen.

Link: www.kollektivberatung.de

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