Bürgerschaftliches Engagement stärken

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften vorgelegt. Mit diesem sollen die Voraussetzungen konkretisiert und vereinheitlicht werden, unter denen unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement als wirtschaftlicher Verein tätig werden können. Zudem sollen bürokratische Entlastungen auch die Rechtsform der Genossenschaft für das bürgerschaftliche Engagement attraktiver machen.

Burghard Flieger, Redaktion Genossenschaften

Wenn Bürgerinnen und Bürger einen Dorfladen gründen oder das Programmkino einer Kleinstadt übernehmen, verbessern sie ganz konkret die Lebensverhältnisse vor Ort. Diese kleinen Unternehmen werden meist ehrenamtlich betrieben und haben wenig finanzielle Mittel. Oft ist es für sie zu aufwändig und zu teuer, das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu betreiben. Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein könnte hier die bessere Rechtsform sein.

Wirtschaftsverein ermöglichen

Der Gesetzentwurf sieht vor, für ganz kleine unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement den Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins zu erleichtern. Die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft sind häufig wegen der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar. Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein ist hingegen eine Rechtsform, die wenig Aufwand und Kosten verursacht. Künftig sollen die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine stärker konkretisiert und dadurch die Verleihungspraxis stärker vereinheitlicht werden.

Zu diesem Zweck wird § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verständlicher gefasst und eine Ermächtigung für eine Verordnung vorgesehen. Durch diese sollen die Verleihungsvoraussetzungen für Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement konkretisiert werden. Die Gesetzesänderung zielt nur auf Initiativen ab, die einen wirtschaftlichen Hauptzweck haben. Die Regelungen zum Idealverein (»e.V.«), der im Rahmen des Nebenzweckprivilegs wirtschaftlich tätig werden darf und der sich als Rechtsform insbesondere im Wohlfahrtsbereich bewährt hat, bleiben unverändert.

Genossenschaft wird attraktiver

Damit aber auch die Rechtsform der Genossenschaft für Kleinunternehmen attraktiv bleibt, sind für Genossenschaften einzelne bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Unter anderem soll bei Kleinstgenossenschaften jede zweite Pflichtprüfung in Form einer kostengünstigeren vereinfachten Prüfung stattfinden. Ferner soll die Finanzierung von Investitionen durch Mitgliederdarlehen erleichtert werden. Schließlich wird angestrebt, die Transparenz bei Genossenschaften zu erhöhen, um zu verhindern, dass die Rechtsform für unzulässige Investmentvermögen missbraucht wird.

Kritische Stimmen

Aus Sicht des ZdK, des Zentralverbands deutscher Konsumgenossenschaften, ein Genossenschaftsverband, der sich besonders intensiv für kleine und neue Genossenschaften engagiert, fällt der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf an einer für kleine Genossenschaften wichtigen Stelle zurück. Im derzeit gültigen Genossenschaftsgesetz wird nach § 53 Abs. 2 GenG die Bilanz einer Genossenschaft geprüft, wenn die Bilanzsumme eine Million Euro und die Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen. Der Referentenentwurf sah noch eine Verdoppelung der Beträge vor. Der Regierungsentwurf dagegen kommt nur zu einer kleinen Erhöhung: auf eine Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro und Umsatzerlöse von 3 Millionen Euro.

Die Schere zu den Kennzahlen im Handelsgesetzbuch (§ 267 HGB), die sich auf Kapitalgesellschaften beziehen, geht damit immer weiter auf. Der ZdK kritisiert, dass sich damit die genossenschaftlichen Spitzenverbände durchgesetzt haben, die in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 die Anhebung der Größenmerkmale strikt ablehnen. Dies liegt nahe, da die daraus resultierenden Prüfungsgebühren zu deren wichtigsten gesicherten Einnahmequellen gehören. Sie argumentieren folgendermaßen: »Eine Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems muss zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Rechtsform der Genossenschaft führen. Durch eine Anhebung der Größenmerkmale würde die Nichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts vom Ausnahme- zum Regelfall.«

Entdemokratisierung vermeiden

Der ZdK kritisiert auch, dass laut dem Entwurf zu einer Generalversammlung lediglich durch die Information auf der Internetseite der Genossenschaft eingeladen werden kann, sofern die Satzung dies als Einladungsweg vorsieht. Das führt dazu, dass aus der eigentlichen Bringschuld - die Genossenschaft muss die Einladung an die Mitglieder versenden - eine Holschuld wird. Die Mitglieder müssten dann regelmäßig die Internetseite ihrer Genossenschaft besuchen, um keine Generalversammlung zu verpassen. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ist eine solche Regelung ausdrücklich abzulehnen. Sie könnte zur weiteren Entdemokratisierung vor allem von Großgenossenschaften führen.

Mailingliste

Einfach hier eintragen:
lists.contraste.org/sympa/info/contraste-liste

Die Umgangsfomen zwischen den NutzerInnen dieser Liste haben wir in einer Netiquette festgelegt.


Schnupperabo

CONTRASTE kann einmalig zum Sonderpreis von 9 € drei Monate lang "beschnuppert" werden. Dieses Schnupperabo endet automatisch und muss nicht gekündigt werden. Hier bestellen ...


Lest Contraste

CONTRASTE kostet im Abo 45 Euro (europ. Ausland 51). Oder Ihr könnt Fördermitglied werden: Mindestbeitrag 70 Euro. Hier abonnieren oder beitreten.


Lexikon der Anarchie

Was bedeutet eigentlich Selbstverwaltung?
Hier könnt ihr es nachlesen.