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Medienpolitik

Medienpolitik der Landesregierung BaWü

Seit 1983

Verschiedene Entwürfe für ein Landesmediengesetz, daß die Zulassung privaten/kommerziellen Rundfunks und Fernsehen regeln soll, kursieren im Land.

Oktober 1984

Das von der Landesregierung als "Vorstufe für privaten Rundfunk (von Trotha, CDU), initiierte Stadtradio Freiburg" geht auf Sendung. Der Südwestfunk finanziert mittels Rundfunkgebühren den Einstieg der regionalen Monopolzeitung "Badische Zeitung" in den Privatfunk.

Januar 1985

Das als "Versuch" bezeichnete und mit Rundfunkgebühren finanzierte Kabelpilotprojekt Ludwigshafen (Veranstalter ist allerdings die Landesregierung Rheinland-Pfalz, d. S.) wird zur Startrampe für das erste private Satellitenprogramm der BRD: SAT 1. SAT 1 wird von konservativen Großverlagen wie Springer, Bauer, Burda usw. getragen, und verstößt klar gegen das Gebot der "inhaltlichen Ausgewogenheit" (BVerfG 16.1.81).

Februar 1985

Die baden-württembergische Landesregierung legt einen Entwurf für ein neues Landesmediengesetz dem Landtag vor, daß der Kommerzialisierung von Rundfunk und Fernsehen alle Türen öffnet:

Einige Hörfunk-Regelungen aus dem geplanten Landesmediengesetz:

Der Gesetzentwurf erlaubt die Zulassung privater Hörfunkprogrammanbieter (§ 14). 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird untergraben. Der Gesetzentwurf enthält eine Bestands-, aber keine Entwicklungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren regionale Neuausbreitung wird in Zukunft untersagt, um privaten Anbietern keine Konkurrenz zu schaffen (§ 13).

Der Gesetzentwurf legt sich auf Außenpluralität fest, um den Anforderungen des 3. Fernsehurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1981 zu entsprechen (§ 14/2). Diese Außenpluralität (mindestens drei lokale Anbieter in einem Gebiet) kann umgangen werden, z.B., wenn

"der Veranstalter

1) aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungsrichtungen zusammengesetzt ist

oder

2) in anderer Weise ... rechtlich die Gewähr dafür bietet, daß seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenenes Meinungsbild vermitteln ..."

Der Begriff "lokal" bezogen auf das Verbreitungsgebiet eines Programms beinhaltet ein Fünftel der Fläche ganz Baden-Württembergs, ermöglicht also ein durchaus überörtliches Verbreitungsgebiet (§ 20/3).

Das Programm darf der Werbewirtschaft und ihren Interessen angepaßt werden, in dem 20% der Sendezeit aus Werbung bestehen darf und Sendungen, die länger als 60 Minuten dauern durch Werbung unterbrochen werden dürfen (§ 30).

März 1985

Der baden-württembergische Landtag verabschiedet im Schnellverfahren ein "Vorschaltgesetz", das die Einspeisung privater Satellitenprogramme in die Kabelnetze erlaubt. 

Mai 1985 

Die Oberpostdirektion Freiburg speist den "illegalen Sender" SAT 1 (Zeit v. 31.5.85) in das Freiburger Kabelnetz ein. Gesetzliche Grundlage: das verfassungswidrige "Vorschaltgesetz" vom März 1985.

Oktober 1985

Das "Stadtradio Freiburg" betreibt Werbung. "Lokale Funkwerbung jetzt auch in Freiburg" (Anzeige in der Badischen Zeitung vom 21.9.85). Kontaktadresse für Sendezeiten: der Hersteller der Badischen Zeitung.

Dezember 1985

Für diesen Monat ist die Verabschiedung des Landesmediengesetzes durch den Landtag geplant, danach erfolgt die Frequenzvergabe.

 

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Stand: 09. Juni 2010